Ja zur Teilrevision der Gemeindeordnung
Teilrevision der Gemeindeordnung (Bestimmungen zur Festlegung der Anzahl Wahlbüromitglieder und zur Wahl des Wahlbüros sowie zu den Mehrheitswahlen)
Eine Änderung des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte führt zu zwingenden Anpassungen des Wahlverfahrens bei Mehrheitswahlen, das in der Gemeindeordnung (GO) geregelt ist. Wichtigste Neuerung ist, dass bei leeren Wahlzetteln immer ein Vorverfahren mit Ausschreibung der Wahl erfolgen muss. Dem leeren Wahlzettel ist in der Folge ein Beiblatt mit allen gemeldeten Kandidierenden beizulegen. Dies kommt insbesondere im neuen Art. 11 Abs. 2 GO (Wahl des Stadtrates) zum Ausdruck. Heute sodann ist für die Festlegung der Anzahl Mitglieder des Wahlbüros der Gemeinderat zuständig. Neu stehen nur noch zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Festlegung einer fixen Anzahl von Wahlbüromitgliedern in der GO oder Festlegung der Anzahl durch den Stadtrat. Eine Festlegung der Anzahl in der GO ergibt keinen Sinn, weshalb diese Aufgabe dem Stadtrat in Art. 34 Abs. 1 Ziff. 9 GO übertragen werden soll. Diese beiden Änderungen sind unbestritten.
